Die Handreichung der Landesschulbehörde für soziale Arbeit in schulischer Verantwortung ist veröffentlicht! Ihr findet sie auf der Homepage der NLSchB oder hier zum direkten Download.
In der Handreichung ist unter Punkt 5.2 eine individuelle Vor- und Nachbereitungszeit von 4 Stunden bei einer Vollzeitstelle festgelegt. Diese Stunden müssen nicht nachgewiesen und nicht in der Schule abgeleistet werden.
Bitte beachtet unter Punkt 7 zum Erholungsurlaub, dass es hier eine missverständliche Formulierung gibt:
Da die Ferienzeiten, außerhalb des Erholungsurlaubs ja über die Ferienzeitregelung (also durch Mehrarbeit) vor- und nachgearbeitet werden, kann der Erholungsurlaub nicht in folgenden Ferienzeiten genommen werden. Ansonsten müsste sich in jedem Fall die wöchentliche Arbeitszeit für den Rest des Jahres verringern, um dies wieder auszugleichen. Bei den BBSen ergibt sich eine besondere Situation, dadurch, dass dort zehn Tage in den Ferien zu arbeiten sind. Hier wäre es möglich bis zu zehn Tage des durch Krankheit entgangenen Urlaubs innerhalb folgender Ferienzeiten zu nehmen, sofern sich dann die Arbeitstage in den Ferien verringern, bzw. wegfallen.
Hierzu waren wir bereits mit Herrn Beckmann in Kontakt und informieren euch, sobald wir genauere Informationen haben, wie die Formulierung tatsächlich zu verstehen ist.