Trouble um Profilierungsstellen im LK-Stade

 

Trouble um Profilierungsstellen im Landkreis Stade

 

Nach der Verabschiedung der neuen Rahmenrichtlinie verlief die Entwicklung der zum 1.1.2011 abzuschließenden neuen Verträge innerhalb des Landkreises Stade zunächst ausgesprochen erfreulich. Alle Kolleginnen und Kollegen aus dem Profilierungsprogramm erhielten zumindest bis Ende 2014 befristete Arbeitsverträge. In drei Fällen kam es sogar zu Festanstellungen bei den Gemeinden, die innerhalb unseres Landkreises in der Regel die Trägerschaft für die Profilierungsstellen übernommen haben.

Völlig überraschend kamen dann zu Beginn des neuen Jahres Nachrichten aus der zum Landkreis Stade gehörenden Stadt Buxtehude. Dort sind im Frühjahr 2010 an zwei Hauptschulen Kolleginnen über das Profilierungsprogramm eingestellt worden. Ihnen wurden jetzt lediglich Verträge bis Frühjahr 2012 angeboten, dazu noch mit der Ankündigung, eine Verlängerung über dieses Datum hinaus sei nicht möglich. Zur Begründung wird auf ein vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängiges Verfahren im Zusammenhang mit dem „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ (TzBfG) verwiesen. Recherchen zu den Hintergründen ergaben einige Neuigkeiten. Bei dem Verfahren hat eine Angestellte des öffentlichen Dienstes 2006 auf Entfristung ihres Arbeitsvertrages und Festanstellung geklagt. Sie hatte seit 1996 immer wieder nur befristete Verträge in Form von „Kettenverträgen“ erhalten, also durchaus vergleichbar zur Situation bei den Profilierungsstellen. Das Verfahren ging zunächst bis vor das Bundesarbeitsgericht, das seinerseits den EuGH zu einer Vorabentscheidung angerufen hat.

Zum besseren Verständnis an dieser Stelle ein Ausflug in die Sphären des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, allerdings mangels fundierter juristischer Kenntnisse ohne Gewähr. Dort heißt es in §14, Absatz 1, dass eine Befristung zulässig ist, wenn ein „sachlicher Grund“ vorliegt. Es werden dann verschiedene Punkte aufgeführt, unter Punkt 7 steht als ein möglicher sachlicher Grund, dass „der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird“. Der Absatz 2 des §14 führt aus, dass ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes eine Befristung nur „bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig (ist); bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.“Und damit sind wir genau bei der von der Stadt Buxtehude angebotenen Vertragsdauer.

Im Prinzip ist diese Problematik nicht neu. Der Verweis auf haushaltsrechtliche Belange hat bisher im gesamten öffentlichen Dienst den Abschluss von Kettenverträgen gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Profilierungsstellen. Die Tatsache, dass die Mittel immer nur befristet in den Haushalt eingestellt wurden, wurde als sachlicher Grund interpretiert. Die Träger konnten sich auf die ungesicherte Refinanzierung der Stellen berufen, deswegen die eigentlich ja sinnvollen Vorgaben des §14 umgehen und so jeweils neue, befristete Verträge abschließen. Auch von gewerkschaftlicher Seite wurde immer auf das aus dieser Argumentation resultierende Risiko für eventuelle Klagen vor dem Arbeitsgericht hingewiesen.

In dem jetzt laufenden Prozess wird ein anderer Weg beschritten. Die Rechtmäßigkeit des gesamten Punkt 7, §14, Absatz 1 wird in Frage gestellt, weil hier eine grundsätzliche Ungleichbehandlung von öffentlichen und privatrechtlich organisierten Arbeitgebern (Firmen) unterstellt wird. Letztere haben naturgemäß gar nicht die Möglichkeit, sich auf haushaltsrechtliche Vorgaben zu berufen. Eine solche Ungleichbehandlung darf aber nach europäischem Recht nicht erfolgen, deswegen auch die Anrufung des EuGH durch das Bundesarbeitsgericht mit der Aufforderung zu einer grundsätzlichen Klärung im Vorfeld einer eigenen Entscheidung.

Wie der EuGH in dieser Frage letztlich entscheidet, ist natürlich offen. Es scheint aber einiges dafür zu sprechen, dass er der Argumentation der Klägerin folgen könnte. Sollte der EuGH einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot feststellen, bliebe dem bundesdeutschen Gesetzgeber nicht anderes übrig, als das Gesetz in diesen Punkten neu zu formulieren. Offen ist natürlich, wie dies genau erfolgen könnte. Grundsätzlich gibt es dabei zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt eine Gleichstellung durch die weitgehende Freigabe von befristeten Anstellungsverhältnissen auch für die Privatwirtschaft – mit den zu erwartenden fatalen Folgen für den ohnehin hochproblematischen Bereich der prekären Arbeitsverhältnisse. Oder aber der auf den öffentlichen Dienst zugeschnittene Punkt im Gesetz wird ersatzlos gestrichen, ebenfalls mit gravierenden Auswirkungen. Für die Situation der KollegInnen auf den Profilierungsstellen wären kurzfristig sogar Verbesserungen denkbar. Viele arbeiten länger als zwei Jahre auf ihren Stellen und haben im Laufe der Zeit mehr als drei Arbeitsverträge hintereinander erhalten. Folgeklagen wären – wenn überhaupt noch notwendig – durchaus erfolgversprechend. In Anbetracht der Haushaltssituation von Bund, Ländern und Gemeinden wäre damit aber zumindest mittelfristig ein dickes Fragezeichen hinter viele Projekte gerade auch im sozialen Bereich gesetzt. Streichungen drohen, oder das Personal wird nach jeweils zwei Jahren ausgetauscht, um einen Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu vermeiden. Letztere Variante erleben wir gerade in Buxtehude, gewissermaßen im Vorgriff auf ein mögliches Urteil des EuGH. Was ein solches Vorgehen für unsere, auf Kontinuität ausgerichtete, pädagogische Arbeit bedeutet, braucht an dieser Stelle wohl nicht weiter erläutert zu werden.

Klar ist, dass die betroffenen Kolleginnen in Buxtehude, ihre Schulen und auch unser Arbeitskreis das Vorgehen der Stadt nicht widerstandslos hinnehmen werden. Deutlich wird aber, dass es perspektivisch nur darum gehen kann, die Stellen des Profilierungsprogramms endlich in feste Stellen umzuwandeln. Alle anderen „Lösungen“ sind offensichtlich nicht von Dauer und bringen auch nicht die für eine gute und erfolgreiche Arbeit notwendige Sicherheit für alle Beteiligten. Sollten auch in anderen Regionen vergleichbare Probleme mit den neuen Verträgen für die Profilierungsstellen auftauchen, wäre ein schnelles Info an die LAG hilfreich.

 

Rainer Siegmund

(Mitglied im AK-Stade)

 

Quellen:

 

– Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

– Pressemitteilung Karsten Haase, Leiter des Fachausschusses „EU-Arbeitsrecht“des Verband deutscher  ArbeitsrechtAnwälte (VdAA)

 

Nachtrag (12.2.2011):

 

Anfang der Woche erhielten die betroffenen zwei Kolleginnen aus Buxtehude die Nachricht, dass sie nun ebenfalls Verträge bis Ende 2014 bekommen werden. Sicherlich auch ein Ergebnis der Aktivitäten der Schulleitungen und der Betroffenen selbst, die umgehend Kontakt zu den Elternräten (Schulen und Stadt) sowie zu den verantwortlichen Entscheidungsträgern der Stadt aufgenommen haben.

 

Rainer