Die LAG Schulsozialarbeit Niedersachsen e.V. setzt sich kontinuierlich für mehr Sichtbarkeit, Wertschätzung und verlässliche Strukturen ein und hat einen Erfolg zu verkünden! Im „Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder und Jugendkommission“ bekommen Schulsozialarbeitende vor Ort und auf Landesebene eine beratende Funktion gesetzlich zugeschrieben! Die Änderung ist zum 01.08.2026 in Kraft getreten. Das ist für mehr Sichtbarkeit und Wertschätzung unserer Expertise ein großer Erfolg! Wir hoffen sehr, dass sich viele Schulsozialarbeitende in den Jugendhilfeausschüssen engagieren!
(Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 38 auf §4 Abs.1 Nr. 9 und §10 Abs.6 Nr. 3, hier öffnen: nds-gvbl-2026-38.pdf )
Wie können Schulsozialarbeitende in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als beratendes Mitglied berufen werden?
Nach der oben genannten Gesetzesänderung müssen die Satzungen der örtlichen Jugendhilfeausschüsse angepasst werden. Unter anderem wurde die bisherige Soll-Vorschrift, nach der die Zahl der beratenden Mitglieder die der stimmberechtigten nicht überschreiten sollte, gestrichen. (Nds. GVBl. Nr. 38, siehe oben) Für unseren Bereich muss über die Satzung folgendes geregelt werden: Es ist eine Person der Schulsozialarbeit vorgesehen. Die Satzung klärt, von welchem Anstellungsträger die Fachkraft für Schulsozialarbeit benannt wird. Entweder ist sie beim Land beschäftigt, dann schlägt das jeweilige RLSB die Person vor, oder sie ist beim Jugendamt beschäftigt, dann schlägt das Jugendamt die Person vor. Welche Variante zählt, bestimmt die Satzung des Jugendhilfeausschusses. Hier lohnt es sich also schon mal in den Satzungen zu schauen und Kontakt aufzunehmen, um diesen Prozess zu beobachten.
Wie das regionale Landesamt für Schule und Bildung oder das örtliche Jugendamt die Schulsozialarbeitenden benennen, ist an dieser Stelle noch unklar. Die LAG wird sich für die Landesbediensteten mit den Dezernent*innen der RLSB austauschen.
Was bringt der Sitz im Jugendhilfeausschuss der Schulsozialarbeit?
Zwar haben die Schulsozialarbeitenden kein Stimmrecht, aber die beratende Funktion bringt Mitsprache und Sichtbarkeit. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Belangen der Jugendhilfe einer Kommune, insbesondere aktueller Problemlagen junger Menschen, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe. Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden und kann Anträge an den Rat stellen. Dort werden also die Grundlagen geschaffen für Konzepte, Förderung und Planung, auch an der Schnittstelle von Schule und Jugendhilfe, etwa beim Thema Ganztag.
Was sind die Chancen für die Schulsozialarbeit im Jugendhilfeausschuss?
Beratende Mitglieder bekommen Vorlagen zu Vorhaben und Jugendhilfeplanung zu sehen bevor es die Praxis erreicht. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung kommt und Anträge stellen. Schulsozialarbeitende können ihre Erfahrungen aus der Schule einbringen die Verwaltung und Politik sonst nur indirekt kennen, etwa zu Schulabsentismus, psychischen Belastungen oder die Auswirkung von Armut in Schulen.
Machen wir das Beste daraus!
Idealerweise stimmen sich zukünftige Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse mit ihren Kolleg*innen in den regionalen Netzwerken ab, um das Arbeitsfeld abzubilden. Dabei können sie regelmäßig zurückspiegeln was im Ausschuss passiert. Sie können damit beginnen einen Bericht zur Lage der Schulsozialarbeit in der Kommune zu geben und für die jeweiligen Themen sensibilisieren.
Die LAG Schulsozialarbeit Niedersachsen e.V. unterstützt gerne bei Nachfragen und setzt sich im Landesjugendhilfeausschuss ebenso für die Belange der Kinder und Jugendlichen ein.
