Rechtsgrundlagen

Es wird in Deutschland immer wieder diskutiert, ob Schulsozialarbeit rechtlich im Rahmen der Jugendhilfe oder im Rahmen des Bildungssystems zu verorten sei.

Bildung ist Ländersache

Schulsozialarbeiter*innen üben ihre Tätigkeit innerhalb des Bildungssystems aus. Mit Verabschiedung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 überträgt der Bund den Ländern die Zuständigkeit für das Bildungswesen.

Jugendhilfe ist Sache des Bundes

Die gesetzlichen Bestimmungen und Leistungen der Jugendhilfe sind im SGB VIII oder auch KJHG (Kinder- und Jugendhilfe Gesetz) festgelegt. Die Ausführung dieser Hilfen liegt bei den Ländern und Kommunen.

Wo also lässt sich die Schulsozialarbeit nun rechtlich verorten?

Wer stellt Schulsozialarbeiter*innen an und auf welcher Gesetzesgrundlage?

Da Schulsozialarbeiter*innen Aufgaben ausüben, die sowohl im SGB VIII als Teil der Jugendhilfe als auch im Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen genannt sind, lässt sich nur schwer eine klare Aussage über die „richtige“ Verortung treffen. Da Bildung Ländersache ist, Kinder- und Jugendhilfe jedoch durch Bundesrecht geregelt und von Landkreisen und Kommunen ausgeführt wird, kann auch kein „richtiger“ Träger (Kommunen, freie Träger, Länder, …) bestimmt werden.

Schulsozialarbeit wird in Deutschland aus verschiedensten Rechtsvorschriften abgeleitet:

  • Sozialgesetz 8. Buch (SGB VIII)
  • Schulgesetze der Länder
  • Erlasse und Verordnungen der Länder

Es ist also sowohl ein Blick auf landesrechtliche als auch auf bundesrechtliche Regelungen notwendig.


Bundesrecht (SGB VIII)

Bis Mitte April 2021 suchte man im SGB VIII vergeblich nach dem Begriff Schulsozialarbeit. Vielmehr wurden ihre Aufgaben aus verschiedenen Paragraphen abgeleitet. Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen wurde am 23.04.2021 eine Änderung des SGB VIII beschlossen, die auch die Einfügung von § 13a Schulsozialarbeit beinhaltet.

§ 13a Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.

§13a gibt also ebenfalls keine klare rechtliche Verortung vor. Vielmehr können die Länder selbst bestimmten, durch welche Träger Schulsozialarbeit angeboten wird. Dennoch ist durch §13a geklärt, dass Schulsozialarbeit ein Aufgabenfeld der Jugendhilfe ist und Aufgaben im Rahmen der Jugendsozialarbeit ausübt.


Landesrecht

Auf Landesebene sind die jeweiligen Schulgesetze maßgebend für die Bildungspolitik. Zwar werden in allen Schulgesetzen sozialpädagogische Bezüge hergestellt oder vorausgesetzt, Schulsozialarbeit wird jedoch lediglich im Schulgesetz von Schleswig-Holstein explizit als Aufgabe der Schule genannt. Dennoch gehört Soziale Arbeit an Schulen „zum Kernbereich pädagogischer Arbeit in Schulen“ (Kunkel 2016, S. 23-24).

Obwohl Schulsozialarbeit in Niedersachsen nicht im Schulgesetz steht, gibt es relativ klare Regelungen für ihren Einsatz. Unter Trägerschaft des Landes Niedersachsen wird Schulsozialarbeit (hier dann „schulische Sozialarbeit“) im Rahmen der Sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung von sozialpädagogischen Fachkräften ausgeübt. Diese ist durch den Erlass Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung geregelt. Der Erlass legt die Kernaufgaben fest und gibt weitere Handlungsfelder vor, in denen die Schulsozialarbeit durch die weiteren schulischen Mitarbeiter*innen einzubeziehen ist. In einer Handreichung zum Erlass werden außerdem verschiedene Vorgaben und Regelungen bspw. zur Arbeitszeit- und Ferienregelung, aber auch zu oft konfliktbehafteten Themen, wie Vertretungsunterricht oder Pausenaufsichten geregelt.

  • Erlass Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
    • Kernaufgaben: Beratung, Netzwerkarbeit
    • Weitere Aufgaben: Schulabsentismus, Gewaltprävention, Förderung der Gesundheit
    • Kann-Aufgaben: interkulturelle Arbeit, Förderung von Partizipation und Demokratie, Berufsorientierung, Ganztag, schulbezogene Hilfen
  • Handreichung: Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte im niedersächsischen Landesdienst
    • Vorgaben zur Arbeitszeitregelung
    • Vorgaben zu Streitpunkten wie Vertretungsunterricht und Pausenaufsichten

Trägerschaften

Aus den gesetzlichen Grundlagen ergeben sich insgesamt verschiedene Möglichkeiten der Trägerschaft, also der Institutionen und Organisationen, die Schulsozialarbeiter*innen anstellen

  • Kommunen/Landkreise
  • Land
  • freie Träger

In Niedersachsen wird Schulsozialarbeit vor allem durch das Land sowie durch Landkreise und Kommunen finanziert.

Als Angestellte der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung sind die Aufgaben der Schulsozialarbeiter*innen in einem Erlass und einer Handreichung geregelt (s.o.). Die landesbediensteten Schulsozialarbeiter*innen haben Fachberater*innen, die sie in fachlichen und dienstlichen Fragen beraten und informieren und Dezernenten in den RLSB, die die Fachaufsicht übernehmen.

Schulsozialarbeiter*innen unter Trägerschaft von Kommunen und Landkreisen haben landesweit sehr unterschiedliche Voraussetzungen. Gerade in größeren Städten gibt es jedoch oft eigene Fachbereiche für Schulsozialarbeit, durch die auch Konzepte erarbeitet werden, nach denen sich die Arbeit der kommunalbediensteten richtet. Meist gibt es dann auch eigene Fachberater*innen und Vorgesetzte, die für den Bereich Schulsozialarbeit zuständig sind.